Offshore-Gründung

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Vorteile und Nachteile einer Offshore Gründung im Ausland

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Vorteile und Nachteile einer Offshore Gründung im Ausland

Die Offshore Gründung macht für alle diejenigen einen Sinn, die großen Wert auf Anonymität, Wahrung der Diskretion, Haftungsschutz, Befreiung von Steuern legen und immer dann, wenn keinerlei Informationen über das Geschäft, zu finden sein sollen.

Anonymität, Geheimhaltung persönlicher Daten durch einen Rechtsanwalt vor Ort, Diskretion und die höchstmögliche Stufe an Datenschutz sind sicher die ersten Überlegungen vor einer Offshore Gründung.

Bei genauerer Betrachtung, kommen noch einige Vorteile ans Licht, wie der garantierte Haftungsschutz ohne Stammkapitalpflicht, keine Buchführungs- und keine Bilanzierungspflicht, wodurch die Belegaufbewahrung wegfällt und man sich, unbelastet von Verwaltungsaufwand, auf sein Kerngeschäft konzentrieren kann.

Für viele Gründungswillige ist die wichtigste Überlegung vor der Offshore Gründung die Besteuerung - die komplette Befreiung von Steuern ist dabei ein enormer Anreiz, wenn man bedenkt- überhaupt keine Steuern auf alle Einkünfte, keine Steuern auf Umsätze und damit auch keine Kosten für Steuerberatung sowie natürlich auch keine Betriebsprüfungen durch die Finanzbehörden.

Außerdem wird bei der Offshore Gründung kein Befähigungsnachweis benötigt und es ist jede Art der Geschäftstätigkeit erlaubt. Es gibt schon Agenturen, die sich auf die Beratung zur Offshore Gründung und deren Abwicklung spezialisiert haben. Diese Unternehmen bieten meistens umfangreiche Leistungsspektren, so beispielsweise einen Treuhänderservice zur Wahrung der Anonymität, Büroservice in renommierten Städten sowie Hilfe bei der Kontoeröffnung. Weitere Vorteile einer Offshore Gründung sind, dass es kein Rechtshilfeabkommen mit Deutschland, also auch kein Auslieferungsabkommen mit der Finanzbehörden gibt.

Außerdem besteht in den Ländern, in denen eine Offshore-Gründung durchführbar ist, die Möglichkeit, dass der Offshore-Gründer auch offiziell der Eigner oder der Shareholder ist, d. h. dass der Gründungsanwalt nach der Eintragung die Anteile offiziell an den „Nutznießer“ überträgt. indem er seinen Mandant dann als Direktor der Gesellschaft einträgt. Natürlich birgt eine solche Offshore-Gründung auch: z. B. ob in Deutschland eine Betriebsstätte vorliegt, bestimmt allein die deutsche Abgabenordnung, was bedeutet, dass ein ständiger Vertreter oder ein Warenlager eine Betriebsstätte in Deutschland auslösen.

Das deutsche Finanzamt fordert dann eine "Ansässigkeitsbescheinigung", wenn das deutsche Finanzamt "annimmt", dass die eigentliche geschäftliche Oberleitung in Deutschland ist, obliegt die Beweislast dem Firmeninhaber, dass im Offshore- Land nachgewiesen werden kann, dass ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb vorhanden ist (ein Büro mit mindestens einem Mitarbeiter) und natürlich aktive Geschäfte. Für die meisten der Offshore-Gründer ist einer der Hauptanreize die komplette Steuerbefreiung, manchmal die vermeintliche.

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Veröffentlicht in Existenzgründung

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